Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben dem deutschen Gesetzgeber neue Richtlinien vorgegeben und das Staatsmonopol auf Sportwetten, Rubbellose, Onlinepoker, Casinogames & Co. für rechtswidrig erklärt. Nicht überall stößt diese Liberalisierung auf Rechtssicherheit.
Während in Schleswig-Holstein die Wettanbieter Schlange stehen, kommt es in anderen Bundesländern zu verschiedenen Interpretationen des liberalisierten Glücksspielvertrages und damit zu neuen Streitigkeiten.
Schleswig-Holstein:
Nach der Liberalisierung des Glücksspielmarkts in Schleswig-Holstein (s. Bericht “Kann Schleswig-Holstein den Glücksspielmarkt neu ordnen?”) haben bereits 28 private Wettanbieter in Kiel um eine Lizenz angefragt. Die Unternehmen wollen Lotto, Casinospiele, Poker und Sportwetten in einem legalen Markt online anbieten. Die Lizenzen im Norden sollen nur eine kleine Gebühr kosten, um mit den Steuerparadiesen Malta und Gibraltar konkurrieren zu können. Die Glücksspielbetreiber müssen auf ihren Gewinn allerdings eine Konzessionsabgabe in Höhe von 20 Prozent zahlen.
Während die Gegner vor „Glücksrittern“ warnen, freut sich Schleswig-Holstein über voruassichtlich beträchtliche zusätzliche Einnahmen. Auch der VfB Lübeck hofft auf einen lukrativen Werbevertrag. Aus anderen Bundesländern kommt dagegen (natürlich) Kritik am schleswig-holsteinischen Alleingang…
Nordrhein-Westfalen: Wettbüros drohen Essen mit Millionenklagen !
Die Stadt Essen hat im Jahr 2006 47 private Sport-Wettbüros geschlossen. Solche Untersagungsverfügungen hat das OVG Münster nun für rechtswidrig erklärt. „Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, sind rechtswidrig, weil das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.“ Nach Ansicht des Gerichts verletzt das Verbot von privaten Sportwettbüros mit Verweis auf den staatlichen Anbieter Oddset die europaweite Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Anderseits aber lasse der Gesetzgeber in anderen Glücksspielbereichen private Anbieter zu, beispielsweise bei Geldspielautomaten.
Nicht betroffen von dem Urteil sind private Sportwetten und andere Glücksspiele, die im Internet angeboten werden. In dem Fall hatte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe noch am Mittwoch das Verbot bestätigt. Die Summe der Ansprüche, die Betreiber gegen die Stadt geltend machen können, wird auf 10 bis 15 Millionen Euro geschätzt: Nicht alle Wettbürobetreiber hatten damals Rechtsmittel eingelegt. Stadt-Sprecher Detlef Feige argumentiert mit Befehlsnotstand: „Wir haben damals auf Weisung der Bezirksregierung gehandelt“. Somit ist also das Land verantwortlich zu machen, hoffentlich haben Stadt und Land eine gute Haftpflichtversicherung.
Bayern: Sportwetten übers Internet sind auch bei kleinsten Einsätzen verboten !
Internet-Sportwetten als sog. 50-Cent-Gewinnspiele unterliegen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags und sind nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag zugelassen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit seinem Urteil im August 2011 klargestellt.
Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten (insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite seine Wetttipps ab, diese werden durch ein eingesetztes Programm in einen sog. Tippcode umgewandelt, der dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt wird.
Dieses Verfahren ist als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen und kann nicht dem Rundfunkstaatsvertrag zugeordnet werden. Damit verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent.
Auch der Fernsehsender Sport 1, der seit geraumer Zeit Werbung für Sportwetten ausstrahlt, hat eine Klage gegen die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) eingereicht. Nach Auffassung der Medienhüter der bayerischen BLM verstoße die Werbung gegen den geltenden Glücksspielstaatsvertrag. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalt (ZAK) hatte die Werbung Anfang August als rechtswidrig eingestuft. Der Sender hingegen verweist auf die jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Das Gericht hatte das staatliche Wettmonopol in Deutschland in seiner jetzigen Form für unzulässig erklärt. Somit sei das Werbeverbot für Glücksspiele außer Kraft gesetzt.
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